BILDUNG FÜR NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IN BAYERN

Grundsätze für die Auszeichnung mit dem Qualitätssiegel „Umweltbildung.Bayern“

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) verleiht nach Maßgabe dieser Grundsätze das Qualitätssiegel „Umweltbildung.Bayern“.
Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

Allgemeines / Kriterien

Zweck der Auszeichnung

Zweck der Auszeichnung ist die Dokumentation einer nachgewiesenen und gleich bleibenden Qualität für die angebotenen Produkte und Dienstleistungen von bayerischen Umweltbildungseinrichtungen, Umweltbildungsnetzwerken und in der Umweltbildung selbständig Tätigen.

Gegenstand der Auszeichnung

Träger des Qualitätssiegels „Umweltbildung.Bayern“ können kommunale, staatliche und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen in Trägerschaft von Verbänden oder Vereinen, Unternehmen sowie Nicht-Unternehmen sein.

Bei Netzwerken muss der Antragsteller Mitglied des Netzwerkes, von diesem legitimiert und eine juristische Person sein. Nur das im Antrag genannte Netzwerk ist berechtigt, das Qualitätssiegel zu tragen, nicht die einzelnen am Netzwerk beteiligten Institutionen, Verbände oder Personen.

Einzelpersonen, die sich im Bereich der Umweltbildung selbstständig gemacht haben, können sich um das Qualitätssiegel bewerben.

Das Qualitätssiegel „Umweltbildung.Bayern“ darf ausschließlich für Umweltbildungsangebote verwendet werden.

Auszeichnungsvoraussetzungen

Die fachlichen Kompetenzen der Umweltbildung sowie die ausgewogene, ideologiefreie Vermittlung der Bildungsinhalte müssen gewährleistet sein. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen ist die Auszeichnung stets widerruflich.

Folgende Kriterien müssen zur Führung des Qualitätssiegels erfüllt werden:

  • Der inhaltliche Schwerpunkt bei Einrichtungen, Netzwerken und selbständig Tätigen liegt im Bereich der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
  • Einrichtungen, Netzwerke und selbständig Tätige haben ihren Sitz in Bayern und bieten Bildungsveranstaltungen in Bayern an.
  • Einrichtungen, Netzwerke und selbständig Tätige sind seit mindestens zwei Jahren in der Umweltbildung im Sinn einer BNE tätig.

Einrichtungen

  • Ein fundiertes pädagogisches Konzept bildet die Grundlage der Arbeit.
  • Bildungsarbeit und Rahmenbedingungen orientieren sich an den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung.
  • Die fachliche Qualifikation, Fort- und Weiterbildung des Personals ist gewährleistet.
  • Die Angebote sind kunden- und handlungsorientiert.
  • Öffentlich zugängliche Informationen, z. B. Flyer, Homepage, Selbstdarstellungen geben Aufschluss über die Arbeit.
  • Die Einrichtungen wirken aktiv in Umweltbildungs-Netzwerken mit und evaluieren die erbrachten Leistungen kontinuierlich.

Netzwerke

  • Das Netzwerk weist seine Ziele in Hinsicht auf Bildung für nachhaltige Entwicklung nach.
  • Das Netzwerk trifft sich regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, und arbeitet kontinuierlich zusammen.
  • Das Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung.
  • Das Netzwerk unterstützt den Dialog, den fachlichen Austausch und die Qualifizierung seiner Mitglieder.
  • Das Netzwerk evaluiert seine Arbeit.

Selbstständige

  • Antragsteller gelten nach § 18 Einkommensteuergesetz als freiberuflich.
  • Ein fundiertes pädagogisches Konzept bildet die Grundlage der Arbeit.
  • Bildungsarbeit und Rahmenbedingungen orientieren sich an den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung.
  • Die fachliche Qualifikation, Fort- und Weiterbildung der Selbstständigen ist gewährleistet.
  • Die Angebote sind kunden- und handlungsorientiert.
  • Öffentlich zugängliche Informationen, z. B. Flyer, Homepage, Selbstdarstellungen geben Aufschluss über die Arbeit.
  • Die Selbständigen wirken aktiv in Umweltbildungs-Netzwerken mit und evaluieren die erbrachten Leistungen kontinuierlich.
  • Referenzen (z. B. Kooperationspartner, Auftraggeber) sind genannt.

Verlängerung

  • Einrichtungen und selbständig Tätige reichen jährlich ihre Statistik ein.
  • Einrichtungen, Netzwerke und selbständig Tätige beteiligen sich am Prozess der mit dem Qualitätssiegel „Umweltbildung.Bayern“ ausgezeichneten Partner.
  • Einrichtungen, Netzwerke und selbständig Tätige erfüllen die in den Bewerbungsunterlagen gekennzeichneten Kriterien.

Verfahren

Bewerbung

Das Bewerbungsverfahren für die Auszeichnung mit dem Qualitätssiegel „Umweltbildung.Bayern“ ist auf der Seite www.umweltbildung.bayern.de erläutert. Das Bewerbungsformular für den Erstantrag wird den Antragstellern auf Anforderung per E-Mail als Link zugesandt. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt in einem Online-Formular und wird für die Bearbeitung und Beurteilung in einer Datenbank gespeichert.

Das Formular für die Verlängerungsanträge wird den Partnern automatisch per E-Mail zugesandt.

Die Erklärung zum Antrag wird unterschrieben und gemeinsam mit den Anlagen (Nachweise über die Erfüllung der Kriterien) in einfacher Ausfertigung an das StMUV verschickt.

Auszeichnung

Die Anträge werden, wenn nicht anders aufgeführt, jährlich vom Kernteam „Umweltbildung.Bayern“ beraten. An der Sitzung nimmt mindestens je ein Vertreter der fünf Institutionen des Kernteams „Umweltbildung.Bayern“ teil (StMUV, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten/Bayerische Forstverwaltung, Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung Bayern, Landesbund für Vogel- und Naturschutz, Bund Naturschutz).

Jede/r/s für die Auszeichnung vorgesehene/r Einrichtung, Netzwerk bzw. Selbständige/r unterzeichnet mit dem StMUV eine Nutzungsvereinbarung, in der die Bedingungen für die Verwendung des Qualitätssiegels „Umweltbildung.Bayern“ geregelt sind.

Die Auszeichnungsurkunde wird vom StMUV ausgestellt und gemeinsam mit einer Vertretung des Kernteams „Umweltbildung.Bayern“ überreicht.

Gültigkeit

Die Auszeichnung mit dem Qualitätssiegel „Umweltbildung.Bayern“ erfolgt befristet auf drei Jahre und wird auf Antrag verlängert. Bei Nichterfüllung der Kriterien entfällt das Recht auf Führung des Qualitätssiegels.

Eine Überprüfung der Voraussetzungen zur Führung des Qualitätssiegels durch das StMUV oder eine/n von diesem Beauftragte/n kann jederzeit durchgeführt werden..

Inkrafttreten

Diese Grundsätze treten mit Wirkung vom 1. Juni 2011 in Kraft.

 

Weiterführende Informationen

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